einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, Einziehung | Strafgesetzbuch
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
E. 2 C.________,
E. 3 D.________,
E. 4 E.________,
E. 5 F.________, Ziff. 2-5 Privatkläger und Berufungsgegner, gesetzlich vertr. durch G.________, Ziff. 2-5 vertreten durch Rechtsanwältin H.________, betreffend einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, Einziehung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. Februar 2020, SGO 2020 1);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, ge- gen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. Fe- bruar 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 17. Juli 2020 an die Parteien versandt wurde;
- dass Rechtsanwalt I.________ stellvertretend für Rechtsanwalt B.________ am 10. August 2020 telefonisch mitteilte, auf die Einreichung ei- ner Berufungserklärung werde verzichtet (KG-act. 7);
- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin H.________ (5/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) sowie an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 12. August 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 12. August 2020 STK 2020 43 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________, Ziff. 2-5 Privatkläger und Berufungsgegner, gesetzlich vertr. durch G.________, Ziff. 2-5 vertreten durch Rechtsanwältin H.________, betreffend einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, Einziehung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. Februar 2020, SGO 2020 1);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, ge- gen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. Fe- bruar 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 17. Juli 2020 an die Parteien versandt wurde;
- dass Rechtsanwalt I.________ stellvertretend für Rechtsanwalt B.________ am 10. August 2020 telefonisch mitteilte, auf die Einreichung ei- ner Berufungserklärung werde verzichtet (KG-act. 7);
- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin H.________ (5/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) sowie an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 12. August 2020 kau